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KAUFPREISAUFTEILUNG

Immobilien für die Sie Einkünfte erzielen unterliegen der Einkommenssteuer aus Vermietung und Verpachtung (§ 21EstG). Für diese Wirtschaftsgüter sind anteilmäßig ihrer Herstellungs- und Anschaffungskosten respektive Gesamtkaufpreis und Erwerbsnebenkosten grundsätzlich die Absetzung für Abnutzungen (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) vorzunehmen. Abschreibungsfähig sind nur die Gebäude und Gebäudeteile. Der Grund und Boden unterliegt gemäß seiner unvergänglichen Eigenschaft keiner Abnutzung.

Entsprechend dieser vorzunehmenden steuerrechtlichen Gegebenheit der Absetzung für Abnutzung (AfA) stellt sich in der Praxis die Aufgabe, rechtswirksam, den Gesamtkaufpreis eines bebauten Grundstücks in einen Gebäude- und einen Bodenwertanteil aufzuteilen.

 

Die Finanzbehörden bedienen sich eines vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebenen Formblattes bzw. Exceltabelle, als Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung, auf Basis der Vorschriften zur Verkehrswertermittlung nach dem BauGB, hier Sachwertverfahren, §§ 21 ff der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Es dient in erster Linie den Finanzbehörden das steuerliche Massenverfahren zur Kaufpreisaufteilung zu bewältigen.

 

Diese durch die Finanzämter vereinfacht vorgenommene qualifizierte Schätzung, ist sachverständig begründet widerlegbar.
 

In meinem Einzugsgebiet habe ich sachverständig begründet – unter Heranziehung der ständigen - und jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung – die Kaufpreisaufteilung der Finanzämter bereits erfolgreich widerlegt.

 

Sie haben Zweifel über die Richtigkeit einer durch die Finanzämter vorgenommenen Kaufpreisaufteilung oder benötigen eine Kaufpreisaufteilung zu Ihrer Einkommenssteuererklärung? Gerne überprüfe ich Ihre Kaufpreisaufteilung und erstelle Ihnen eine gutachterliche Stellungnahme / Gutachten zur Vorlage bei den Finanzbehörden.

Kontaktieren Sie mich.

Das Erstgespräch ist unverbindlich und kostenneutral!

Gutachter - Berater - Problemlöser | Bayern
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