SCHENKUNG & ERBSCHAFT
Eine Erbschaft oder Schenkung (Überlassung) einer Immobilie ist grundsätzlich steuerpflichtig und im Erbschaftssteuerrecht (ErbStG) geregelt. In beiden Fällen obliegt die Steuerlast beim Erwerber der Immobilie.
Die Finanzverwaltungen ermitteln den Wert des Immobiliars bei Schenkung und Erbschaft nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) in einem relativ vereinfachten Verfahren. In den meisten Fällen, zur Feststellung der individuellen Eigenschaft des Immobiliars, ohne Beweisaufnahme vor Ort (Ortsbesichtigung).
Es gibt viele Gründe eine Immobilie bereits zu Lebzeiten an die Erbberechtigten zu schenken: z. B. eine im Vergleich zur späteren Erbschaft günstigere Steuerlast oder der Wunsch das Gesamtvermögen zusammenzuhalten, u.vm. In beiden Fällen bedarf es einer sachkundigen Bewertung Ihrer Immobilie zur Bestimmung der Steuerlast und die Möglichkeit auszuschöpfen sie zu mindern.
Schwerpunkt meiner Arbeit im Zusammenhang mit Schenkung und Erbschaft ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
nach § 198 Bewertungsgesetz (BewG). Danach hat der steuerpflichtige Beschenkte (Übernehmer) oder Erbe die Möglichkeit den niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung bebauter/unbebauter Grundstücke nachweisen zulassen. Für den Nachweis gelten dann grundsätzlich die Vorschriften der ImmoWertV, die ein wesentlich genaueres und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasstes Bewertungsverfahren zulässt.
Bei Schenkung (Überlassung) von Immobilienvermögen zu Lebzeiten, z.B. an die nächste Generation, haben Sie verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten um die Schenkungs- respektive Erbschaftssteuerlast zu minimieren. Falls sie weiter in der Immobilie wohnen bleiben möchten stehen ihnen die Regelungen des Wohnrechts zur Verfügung. Oder Sie benötigen den Ertrag aus dem Immobiliar zu ihrer Renten- oder Pflegekostenoptimierung. Dann sind Nießbrauch- und Rentenrechts-Regelungen angebracht.
Gehen Sie frühzeitig auf Nummer sicher bei ihrer Nachlassregelung. Nicht selten werden Erbschaftsangelegenheiten nach dem Tod des Erblassers in Familienkreisen emotional ausgetragen. Vor allem wenn Pflichtteilsansprüche eingefordert werden. Dies kann an die Substanz, nicht nur emotional, sondern auch des Erbvermögens selbst gehen.
Mit meiner Sachverständigenkompetenz und erprobtem Netzwerk, führe ich Sie mit der gebotenen Sorgfalt durch das, vermeintlich, komplizierte Geflecht Ihres Schenkung- bzw. Erbschaftfalls.