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PRÜFUNG VON GUTACHTEN

Die Anerkennung von Verkehrswerten (Marktwerten) nach § 194 BauGB, die über Gutachten ermittelt wurden, hängt davon ab,
ob die nach § 199 Abs. 1 BauGB durch Ermächtigungsverordnung erlassene Immobilienwertermittlungsverordnung (seit 1.7.2010), stringent beachtet worden ist. Zu beachten sind auch die Empfehlungen der WertR2006, der EW-RL (Ertragswert-Richtlinie), SW-RL (Sachwert-Richtlinie), VW-RL (Vergleichswert-Richtlinie).

 

Durch die Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, die Erfüllung der Plausibilitäts- und Wertungsanforderung, sowie die Erfüllung der formellen und sachlichen Anforderungen, hinreichend konkretisiert.

 

Anlässe für eine Plausibilisierungsprüfung von Gutachten:

 

  • Gutachten im Zusammenhang mit Schenkung & Erbschaft
    (Pflichtteilsanspruch / Auseinandersetzung Erbengemeinschaft)
     

  • Ehescheidung
    (Überprüfung Wertansätze der Auftraggeber-Gegenseite)
     

  • Gutachten in Erbbaurechtsangelegenheiten
    (Entschädigungswert bei Heimfall oder Zeitablauf)
     

  • Verkehrswertgutachten im gerichtlichen Verfahren
    (Überprüfung, z. B. zur Vorbereitung der Sachverständigenbefragung)
     

  • Kaufpreisaufteilung
    (Überprüfung der Wertansätze des FA)
     

  • u. vm.

 

Mit meiner Sachverständigenkompetenz und erprobtem Netzwerk, führe ich Sie mit der gebotenen Sorgfalt durch das, vermeintlich, komplizierte Geflecht Ihres Immobilienfalls.

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Gutachter - Berater - Problemlöser | Bayern
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